Miet-Mich Autovermietung Witten

Inhaber
Falk Schreyer

Titelbild

AGB

1.

In Notfällen, bei Unfällen oder technischen Problemen während der Mietzeit ist sofort zu verständigen:
Herr Falk Schreyer / Miet-Mich Autovermietung Tel: 02302/1713691 o. 01577/3729528

2.

Für unsere Kunden (Mieter) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir Ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich wiedersprechen.

3.

Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges an, dass es sich mitsamt Zubehör in verkehrssicherem Zustand befindet und er die Schlüssel erhalten hat.

4.

Der Mieter darf das Fahrzeug in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung und der Gegebenheiten des Fahrzeuges (zulässige Belastung usw.) benutzen.

5.

Das Fahrzeug darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Fahrzeug ist untersagt. Das Rauchen / Dampfen o.ä. ist ebenfalls nicht gestattet .

6.

Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Fahrzeug nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen oder Güterverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.

7.

Das Fahrzeug darf nur in Deutschland geführt werden außer dies ist mit dem Vermieter schriftlich geregelt.

8.

Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Fahrzeuges überlässt, wie für eigenes Verschulden. Fahren dürfen nur eingetragene Personen.

9.

Das Fahrzeug darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden. Es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Die Betankung vor Abgabe ist in Witten durchzuführen und ein Tankbeleg muß mitgebracht werden. Ist das Fahrzeug nicht vereinbarungsgemäß Betankt , werden 20€ Aufwandsentschädigung zzgl. Kraftstoffkosten berechnet.

10.

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist, dass die Benutzung des Mietwagens nicht gegen die Bestimmungen im Mietvertrag verstößt (z.B. das Fahren ohne Eintrag im Mietvertrag oder unter Alkoholeinfluss). Nur eingetragene Fahrer haben Versicherungsschutz, ansonsten muß der Schaden in voller Höhe selbst getragen werden bis zum Wiederbeschaffungswert. Anhänger sind nur Haftpflicht versichert sollte die Regulierung im Schadensfalle nicht über die PKW-Kasko gedeckt sein , muss der Mieter den Zeitwert ersetzen. Der Mieter hat bei Transpoter und PkW je Schaden eine Selbstbeteiligung von 1000€ zu leisten.

11.

Für den Mietvertrag werden benötigt ; Personalausweis + Führerschein + Mietpreis + Kaution

12.

Bei extremen Witterungsbedingungen (Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starken Schneefällen) ist der Mieter verpflichtet das Fahrzeug entsprechend zu sichern. Genauso ist bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Fahrzeug zu sichern und zu bewachen.

13.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen bei Langzeitmietung (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.). Das Fahrzeug stets mit eingerastetem Lenkradschloss zu verschließen und an einem sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Fahrzeugs sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren.

14.

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen(Fahrer und andere) beruht, hat der Vermieter die Kosten zu tragen. Der Mieter hat den Vermieter vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr als 30 € zu rechnen ist- zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für die ihm nachgewiesenen unbedingt notwendigen Reparaturen zu erstatten. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.

15.

Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.

16.

Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen.

17.

Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder –Zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.

18.

Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten. Der Gerichtsstand ist der Firmensitz des Vermieters (Witten).

19.

Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für Beschädigungen am Fahrzeug und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges; Mietausfallkosten sind die Beiträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Die Tagesmiete setzt sich aus dem Grundbetrag und aus dem Entgelt für eine Fahrstrecke von 100 km zusammen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

20.

Für Strafzettel ist der Mieter eigenverantwortlich und wird schriftlich benachrichtigt. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AGB`s abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.

21.

Für Schäden, die auf Bedienfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Weiter haftet Der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist.

22.

Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. Verschuldungsabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Selbstbehalt zu tragen. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderen – vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

23.

Der Mieter hat das Fahrzeug mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlich ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf Risiko des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

24.

Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

25.

Wird das Fahrzeug mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln schuldhaft nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Vermieter für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges als Vertragsstrafe die vereinbarte Miete zu zahlen. Bei Nichtabgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug orten zu lassen und auf Kosten des Mieters zurückzubringen. War ein Sondertarif vereinbart, so wird die Miete für die gesamte Mietzeit zum jeweils gültigen Standardtarif abgerechnet. Sollte ein darüber hinaus gehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht und Kaskoschäden.

26.

Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, bleibt der Mieter dem Vermieter zu Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Fahrzeug nicht an dritte weiter vermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.

27.

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Mietvertrages oder eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses durch den Vermieter gespeichert werden.

28.

Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.

29. Salvatorische Klausel


Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nähesten kommt.